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Vereinswesen in Deutschland

Die Entstehung des modernen Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verbunden, als sich die Menschen von den starren ständischen Zünften lösten, die bis dahin das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben geprägt hatten. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden zahlreiche Vereine, „Gesellschaften“, Verbindungen und Bünde. Mobilität, Flexibilität und Individualität fanden in der Vereinsstruktur eine neue Grundlage zur Entfaltung des Gemeinschaftslebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Der Anspruch vieler Vereine war zunächst ein allgemeiner. So war beispielsweise ein Turnverein zugleich Sportverein, religiöser Verein und patriotischer Verein (vgl. Friedrich Ludwig Jahn: „frisch, fromm, fröhlich, frei“) und verband damit individuelle mit kollektiven Interessen. Dadurch gewannen die Vereine zunehmend an gesellschaftlichem Einfluss und Macht.

Die mit dem Reichsgesetz vom 27. Dezember 1848 erklärten Grundrechte garantierten auch die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit.

Das Vereins- und Versammlungsrecht in Bayern wurde durch ein Gesetz vom 26. Februar 1850 normiert.

Danach galten im Wesentlichen folgende Grundsätze:

  • Das Vereinsrecht steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei).
  • Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind.
  • Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
  • Dasselbe galt in Preußen bei politischen Vereinen auch für Frauen.
  • Ferner sollte nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum durfte er nicht mit anderen politischen Vereinen in Verbindung treten.
  • Sitzungen und Vereinsversammlungen mussten der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei durfte zu jeder Versammlung Beamte oder andere Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane hatten alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen.
  • Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden.
  • Zu Versammlungen unter freiem Himmel und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
  • Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so war zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verein  [Stand 26.01.2023]

 

Vereine in Burgebrach

Mit dem Vereinsrecht setzte in Bayern eine regelrechte Gründungswelle ein. Vielerorts wurden Turn-, Musik- und Gesangvereine gegründet, so auch in Burgebrach. Der älteste Hinweis auf einen Burgebracher Verein stammt aus dem Liederheft des Bamberger Theresienfestes von 1841, in dem neben anderen Vereinen auch ein "Liederkranz" bzw. "Gesangverein" aus Burgebrach genannt wird. 1855 gibt der "Musik-Verein von Burgebrach" eine große musikalische Produktion zur Wiedergenseung von König Ludwig.

Der älteste noch aktive Verein in Burgebrach ist der 1858 gegründete "Gesangverein im Steigerwald".

Liste der aktuell aktiven Vereine in Burgebrach

Eine Liste der Vereine gibt es hier ! 

(externer Link auf die Seite der VG Burgebrach)